Kündigungsfristen Schweiz: Einfach erklärt inkl. Berechnung & Beispiele

Jurilo von Lawise.ai:

Die Kündigungsfrist in der Schweiz ist gesetzlich geregelt, wird jedoch häufig falsch berechnet – insbesondere der Beginn der Frist führt zu Verwirrung.


In der Schweiz wird oft übersehen, dass die Kündigungsfrist erst ab dem Beginn des nächsten Monats zählt – der Monat der Kündigung selbst wird nicht mitgezählt. Viele rechnen fälschlicherweise ab dem Tag der Kündigung, was zu verkürzten Fristen und ungültigen Terminen führen kann.

Kündigungsfrist Schweiz – kurz erklärt (Grundregel)
In der Schweiz beginnt die Kündigungsfrist immer am 1. des Folgemonats.
Der Monat, in dem die Kündigung ausgesprochen wird, zählt nicht.

GESETZLICHE KÜNDIGUNGSFRISTEN GEMÄSS OR (ART. 335B & 335C OR)

Probezeit (Art. 335b OR):

  • 7 Tage Kündigungsfrist, jederzeit kündbar

Nach der Probezeit:

Gemäß Art. 335c OR gelten die folgenden Fristen, jeweils zum Monatsende:

  • Im 1. Dienstjahr: 1 Monat Kündigungsfrist

  • Vom 2. bis zum 9. Dienstjahr: 2 Monate Kündigungsfrist

  • Ab dem 10. Dienstjahr: 3 Monate Kündigungsfrist

Diese Fristen gelten, sofern im Arbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag oder Normalarbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist.

Wichtig: Die Kündigung muss so erfolgen, dass die Frist ab dem Beginn des nächsten Monats läuft.

Quellen:

  • Art. 335b OR

  • Art. 335c OR

KÜNDIGUNGSFRIST IM ARBEITSVERTRAG

In der Schweiz kann die Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag grundsätzlich frei vereinbart werden – jedoch nur im gesetzlichen Rahmen. Ob eine vertragliche Bestimmung gültig ist, hängt von mehreren Faktoren ab:

1. Vertragliche Kündigungsfrist hat Vorrang – jedoch nur bei Gleichbehandlung

Gemäß Art. 335 OR dürfen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nur dann unterschiedliche Kündigungsfristen vereinbaren, wenn sie zugunsten des Arbeitnehmers abweichen. Andernfalls gilt zwingend die längere Frist für beide Parteien.

Beispiel:

- Vertrag: Arbeitgeber 3 Monate, Arbeitnehmer 1 Monat → Ungültig
- Konsequenz: Die längere Frist von 3 Monaten gilt für beide

2. Wann ist eine Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag ungültig?

Eine Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag ist ungültig, wenn:

- Sie weniger als einen Monat beträgt (außer im ersten Dienstjahr und nur durch Gesamtarbeitsvertrag – Art. 335c Abs. 2 OR
- Sie nur für eine Partei kürzer ist (Verletzung der Kündigungsparität – Art. 335a OR
- Sie die gesetzliche Höchstdauer der Probezeit (3 Monate) überschreitet – Art. 335b OR
- Sie zwingendes Recht zum Nachteil des Arbeitnehmers verletzt – Art. 362 OR

3. Wann gilt die gesetzliche Frist trotz Vertrag?

Ist eine vertragliche Bestimmung ungültig oder unklar, gilt automatisch die gesetzliche Kündigungsfrist. Selbst wenn der Vertrag nur eine allgemeine Kündigungsfrist nennt, ohne die Probezeit speziell zu regeln, gilt während der Probezeit die gesetzliche 7-Tage-Frist (Art. 335b OR), sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

Quellen:

  • Art. 335 OR

  • Art. 335b OR

  • Art. 335c OR

  • Art. 362 OR


KÜNDIGUNGSFRIST WÄHREND DER PROBEZEIT

Siehe oben: Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist 7 Tage, jederzeit kündbar (Art. 335b OR).

Während der Probezeit gelten besondere Regeln – beispielsweise bezüglich Kündigungsfrist, Krankheit oder Kündigung am ersten Arbeitstag.

→ Kündigung während der Probezeit (Schweiz): Was ist erlaubt – und was nicht

KÜNDIGUNG MITTEN IM MONAT – WAS GILT?

Bei einer Kündigung mitten im Monat beginnt die Frist erst am 1. des nächsten Monats zu laufen; das Arbeitsverhältnis endet dann am entsprechenden Monatsende.

TYPISCHE FEHLER VON KMU BEZÜGLICH KÜNDIGUNGSFRISTEN IN DER SCHWEIZ

  • Ungleiche Kündigungsfristen im Vertrag
    Beispiel: "Arbeitnehmer: 1 Monat, Arbeitgeber: 3 Monate"
    → Ungültig – die längere Frist (3 Monate) gilt für beide

  • Keine klare Regelung für die Probezeit
    Wenn nur eine allgemeine Kündigungsfrist vereinbart wird, ohne die Probezeit speziell zu regeln, gilt diese Frist nicht automatisch während der Probezeit.
    → Die gesetzliche 7-Tage-Frist gemäß Art. 335b OR gilt dann, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

  • Reduzierung auf weniger als 1 Monat im 1. Dienstjahr ohne GAV
    Eine Kündigungsfrist von weniger als einem Monat ist nur im ersten Dienstjahr und ausschließlich durch einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) zulässig (Art. 335c Abs. 2 OR).
    → Eine solche Regelung in einem individuellen Arbeitsvertrag ist ungültig.

  • Verlängerung der Probezeit über 3 Monate hinaus
    Die Probezeit darf maximal 3 Monate dauern (Art. 335b OR). Eine längere vertragliche Regelung ist teilweise nichtig.

Quellen:

  • Art. 335a OR

  • Art. 335b OR

  • Art. 335c OR

KORREKTE BERECHNUNG DER KÜNDIGUNGSFRIST (BEISPIEL)

Dieses Beispiel zeigt Schritt für Schritt, wie die Kündigungsfrist in der Schweiz korrekt berechnet wird.

Tatbestand:

Ein Arbeitnehmer kündigt sein unbefristetes Arbeitsverhältnis am 27. Januar 2026. Er ist seit über 10 Jahren bei der Firma. Es ist keine abweichende Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag vereinbart.

Schritt-für-Schritt-Berechnung:

  • Anwendbare gesetzliche Kündigungsfrist:
    Gemäß Art. 335c Abs. 1 lit. c OR beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate, da der Arbeitnehmer im 10. Dienstjahr oder länger ist.

  • Regel: Der Monat der Kündigung zählt nicht
    → Januar 2026 wird nicht mitgezählt.

  • Beginn der Zählung:
    Die Frist beginnt am 1. Februar 2026

  • Zählung der 3 Monate:


    • Monat: Februar 2026


    • Monat: März 2026


    • Monat: April 2026

  • Ende der Kündigung:
    → 30. April 2026


Ergebnis:

Die Kündigung vom 27. Januar 2026 wird zum 30. April 2026 wirksam.


Quelle:

  • Art. 335c OR

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Kündigung während Krankheit

Wann eine Kündigung trotz Krankheit zulässig ist und welche Schutzfristen gemäß Art. 336c OR gelten.

Kündigung während Krankheit in der Schweiz – Schutzfrist gemäß Art. 336c OR

Kündigung während der Probezeit
Während der Probezeit gelten besondere Regeln – beispielsweise bezüglich Kündigungsfrist, Krankheit oder Kündigung am ersten Arbeitstag.

Kündigung während der Probezeit (Schweiz): Was ist erlaubt – und was nicht


Fristlose Kündigung

In besonders schweren Fällen kann auch eine fristlose Kündigung zulässig sein.

FAQ ZU KÜNDIGUNGSFRISTEN IN DER SCHWEIZ

Wie lange ist die Kündigungsfrist in der Schweiz?

Nach der Probezeit gilt die gesetzliche Regel: 1 Monat im 1. Dienstjahr, 2 Monate ab dem 2., 3 Monate ab dem 10. Jahr – jeweils zum Monatsende (Art. 335c OR).

Gilt die Kündigungsfrist gleichermaßen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?

Ja, gemäß Art. 335a OR müssen die Kündigungsfristen für beide Parteien gleich lang sein – ansonsten gilt die längere Frist für beide.

Kann die Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag verlängert werden?

Ja, eine längere Frist kann vertraglich vereinbart werden, solange sie für beide Parteien gleich ist.

Gilt die Kündigungsfrist auch bei fristloser Kündigung?

Nein, bei einer fristlosen Kündigung gilt die Kündigungsfrist nicht – sie wird sofort wirksam (Art. 337 OR).

Was gilt, wenn der Arbeitsvertrag unklar oder fehlerhaft ist?

Dann gelten automatisch die gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß Art. 335c OR.

Kündigung mitten im Monat?

Ja, möglich – aber die Kündigungsfrist beginnt erst am 1. des Folgemonats zu laufen.

Ist eine Verkürzung der Kündigungsfrist möglich?

Nur durch beiderseitige Vereinbarung oder in einem Gesamtarbeitsvertrag; einseitige Verkürzungen sind ungültig, wenn sie den Arbeitnehmer benachteiligen.

Ab wann beginnt die Kündigungsfrist in der Schweiz zu laufen?

Die Kündigungsfrist in der Schweiz beginnt am 1. Tag des Monats nach Erhalt der Kündigung zu laufen.

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