
Kaum ein Gesetzesvorhaben sorgt bei Schweizer Treuhändern und Beratungsunternehmen derzeit für so viel Unsicherheit wie die Revision des Geldwäschereigesetzes (GwG). Wer ist neu davon betroffen? Welche Sorgfaltspflichten gelten? Und welche Konsequenzen drohen bei Versäumnis der Fristen?
Die Revision erweitert den Anwendungsbereich der gesetzlich erfassten Tätigkeiten und verschärft die Sorgfalts- und Meldepflichten für Berater, Treuhänder und andere Dienstleister ausserhalb des Finanzsektors. Für viele KMU-Dienstleister bedeutet dies: zu prüfen, ob die eigene Tätigkeit nun unter das Gesetz fällt, interne Prozesse anzupassen und Mitarbeitende zu schulen.
Fragen, die wir regelmässig von Treuhändern hören:
Unterliegt meine Tätigkeit nun den geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten?
Welche Umsetzungsfristen gelten?
Was muss ich nun bei der Identifizierung von Kunden dokumentieren?
Welche Sanktionen drohen bei Nichteinhaltung?
Die Antworten hängen stark von der konkreten Tätigkeit und der jeweiligen Kundenstruktur ab. Eine pauschale Antwort greift hier zu kurz.
Muss jede Treuhandgesellschaft nun einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) beitreten?
Dies hängt von den angebotenen Dienstleistungen ab. Nicht jede Tätigkeit fällt automatisch unter diese Pflicht.
Wann treten die neuen Pflichten in Kraft?
Die Übergangsfristen variieren je nach Bestimmung. Eine verlässliche, aktuelle Antwort hängt vom spezifischen Zeitpunkt der Anfrage ab.
Was passiert, wenn ich die Pflichten nicht rechtzeitig umsetze?
Dies kann aufsichtsrechtliche Konsequenzen bis hin zu Geldbussen nach sich ziehen. Eine frühzeitige Prüfung lohnt sich.
