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Frage an Jurilo von einem Anwalt, der "wissen" wollte, was Jurilo wirklich weiß:
Die Taggeldversicherung verweigert die Leistungen für einen Mitarbeiter, der entlassen, freigestellt und dann krank wurde. Die Taggeldversicherung argumentiert wie folgt (wobei der Versicherungsnehmer der Arbeitgeber ist, den wir beraten): Unsere Position stützt sich auf das Bundesgerichtsurteil 4A_151/2021 vom 09.09.2021, das somit keine Einzelmeinung von XYZ darstellt, sondern eine letztinstanzliche Entscheidung, der die gesamte Schweizer Versicherungsbranche folgen kann. Unser Versicherungsnehmer (nachfolgend: VN) kündigte am 11.04.2025 das Anstellungsverhältnis mit der versicherten Person per 31.07.2025. Gleichzeitig entband sie ihn mit sofortiger Wirkung von der Arbeitspflicht (Verzicht auf Arbeitsleistung). Am 14.04.2025 meldete sich die versicherte Person krank und erklärte Arbeitsunfähigkeit. Die Taggeldversicherung ist eine Schadensversicherung. Es muss ein tatsächlicher und konkret nachweisbarer Schaden vorliegen (Art. 1 SB KTG, Ausgabe 09.2021). Im vorliegenden Fall liegt jedoch kein Schaden vor. Unser VN hat bereits auf die Arbeitsleistung der versicherten Person bis 31.07.2025 verzichtet. Diese Situation entspricht derjenigen, die dem Bundesgerichtsurteil 4A_151/2021 vom 09.09.2021 zugrunde lag. Sowohl das kantonale Gericht als auch das Bundesgericht entschieden, dass der Versicherungsnehmer keinen Schaden für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit während der Freistellung erlitt. Erst nach Ende der Freistellung könnte – bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit – ein Schaden entstehen. Wir haben Ihnen zudem bereits zugesichert, dass wir für nachweisbare Arbeitsunfähigkeit über den 31.07.2025 hinaus entschädigen werden (siehe unsere E-Mail vom 21.07.2025). Da kein Schaden vorliegt, sind wir nicht verpflichtet, während der ursprünglichen Kündigungsfrist, also bis zum 31.07.2025, Leistungen zu erbringen. Was kann der Arbeitgeber dem entgegensetzen (das Ziel ist, dass Taggelder gezahlt werden)
Antwort von Jurilo:
Die Argumentation der Taggeldversicherung basiert auf dem Prinzip der Schadensversicherung und auf dem Bundesgerichtsurteil 4A_151/2021. Dennoch gibt es aus arbeitsrechtlicher Sicht und unter Berücksichtigung der vertraglichen Struktur einer kollektiven Taggeldversicherung mehrere Ansätze, mit denen der Arbeitgeber der Leistungsverweigerung entgegentreten kann.
1. Direktanspruch des Arbeitnehmers aus der Kollektivversicherung
Gemäß Art. 87 VVG und Art. 112 Abs. 2 OR hat der versicherte Arbeitnehmer in einer kollektiven Taggeldversicherung grundsätzlich einen eigenen Anspruch gegen den Versicherer, auch wenn der Versicherungsvertrag auf den Namen des Arbeitgebers lautet. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Versicherung Leistungen bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit vorsieht und der Versicherungsfall während der Vertragslaufzeit eintritt.
2. Versicherungsfall ist eingetreten – Krankheit während der Freistellung
Die Freistellung des Arbeitnehmers bedeutet nicht, dass keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Versicherung vorliegen kann. Entscheidend ist, ob der Versicherungsfall (krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit) während der Versicherungsdeckung eingetreten ist. Dies ist hier der Fall: Die Krankheit wurde am 14.04.2025 gemeldet, d. h. während des laufenden Arbeitsverhältnisses und der Versicherungsdeckung.
Die Freistellung ändert nichts daran, dass der Arbeitnehmer weiterhin der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers aus dem Arbeitsvertrag unterliegt und grundsätzlich zur Arbeitsleistung verpflichtet wäre – auch wenn der Arbeitgeber darauf verzichtet. Die Arbeitsunfähigkeit ist daher nicht rein hypothetisch, sondern real, da der Arbeitnehmer ohne die Krankheit zur Arbeitsleistung verpflichtet gewesen wäre.
3. Äquivalenz der Versicherungslösung und Lohnfortzahlungspflicht
Der Arbeitgeber kann sich auf Art. 324a Abs. 4 OR berufen, wonach er von der gesetzlichen Lohnfortzahlungspflicht befreit ist, wenn eine gleichwertige Versicherungslösung besteht. Diese Äquivalenz erfordert, dass der Arbeitnehmer im Krankheitsfall eine Leistung erhält, die mindestens 80% des Lohnausfalls deckt. Werden Leistungen abgelehnt, obwohl die Voraussetzungen erfüllt sind, besteht für den Arbeitgeber eine subsidiäre Lohnfortzahlungspflicht gemäß Art. 324a Abs. 1-3 OR.
Der Arbeitgeber hat daher ein eigenes Interesse daran, dass die Versicherung Leistungen erbringt, um nicht selbst haftbar gemacht zu werden.
4. Zweck der Taggeldversicherung – Schutz des Arbeitnehmers
Die Taggeldversicherung dient dem Schutz des Arbeitnehmers vor Lohnausfall aufgrund von Krankheit. Das Argument der Versicherung, es liege kein Schaden vor, da der Arbeitgeber auf die Arbeitsleistung verzichtet hat, verkennt den Zweck der Versicherung. Der Schaden liegt nicht nur in der wirtschaftlichen Benachteiligung des Arbeitgebers, sondern auch im Verdienstausfall des Arbeitnehmers, der durch die Versicherung abgedeckt werden soll.
5. Überprüfung der Vertragsbedingungen
Es sollte überprüft werden, ob die Versicherungsbedingungen (AVB) ausdrücklich eine Leistungspflicht während der Freistellung ausschließen. Ist dies nicht der Fall, kann der Arbeitgeber argumentieren, dass auch während der Freistellung Versicherungsschutz besteht, solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht.
6. Unterschied zum Urteil 4A_151/2021
Im Urteil 4A_151/2021 wurde die Leistungspflicht der Versicherung abgelehnt, weil dem Arbeitgeber kein wirtschaftlicher Schaden entstanden war. Dieses Urteil betraf jedoch eine Konstellation, bei der die Versicherung als reine Schadensversicherung konzipiert war und der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer fungierte. Sollte im vorliegenden Fall der Arbeitnehmer einen direkten Anspruch haben (z.B. durch Abtretung oder vertragliche Vereinbarung), ist die Rechtslage anders zu beurteilen.
Schlussfolgerung und Empfehlung:
Der Arbeitgeber kann der Leistungsverweigerung der Taggeldversicherung wie folgt entgegentreten:
Verweis auf den Direktanspruch des Arbeitnehmers gemäß Art. 87 VVG und Art. 112 Abs. 2 OR.
Argumentation, dass die Arbeitsunfähigkeit während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses eingetreten ist und deshalb ein versicherter Schaden vorliegt.
Verweis auf die Äquivalenz der Versicherungslösung und die daraus resultierende Erwartung, dass die Versicherung Leistungen erbringt, um den Arbeitgeber von der Lohnfortzahlungspflicht zu entlasten.
Überprüfung der AVB, ob die Freistellung ausdrücklich als Ausschlussgrund genannt ist – wenn nicht, besteht eine Leistungspflicht.
Unterscheidung vom Urteil 4A_151/2021, da die Konstellation dort anders war (kein Direktanspruch des Arbeitnehmers, reine Schadensversicherung zugunsten des Arbeitgebers).
Der Arbeitgeber sollte die Versicherung bitten, die Leistungsverweigerung unter Berücksichtigung dieser Punkte erneut zu überprüfen und ansonsten eine schriftliche, begründete Ablehnung unter Angabe der entsprechenden AVB-Bestimmungen zu liefern. Gegebenenfalls kann auch eine rechtliche Klärung durch ein Gericht in Betracht gezogen werden.
Quellen:
Art. 324a Abs. 1–4 OR
Art. 87 VVG
Art. 112 Abs. 2 OR