Arbeitsvertrag Schweiz: Inhalt, Pflichten & Gesetzliche Grundlagen (OR)

Jurilo von Lawise.ai:

Der Arbeitsvertrag ist die Grundlage jeder Arbeitsbeziehung in der Schweiz. Er regelt die Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer und basiert auf den Bestimmungen des Obligationenrechts (OR). In diesem Artikel erfahren Sie, was ein Arbeitsvertrag enthalten muss, welche gesetzlichen Mindestanforderungen gelten und welche Verpflichtungen sich daraus für beide Parteien ergeben.

WAS IST EIN ARBEITSVERTRAG NACH SCHWEIZER RECHT?

Ein Arbeitsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer, wobei sich der Arbeitnehmer verpflichtet, bestimmte Arbeiten gegen Lohn zu erbringen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Arbeitgeber, Lohn zu zahlen und die gesetzlichen Schutzvorschriften einzuhalten.

Die Rechtsgrundlage ist insbesondere:

  • Art. 319–362 OR: Einzelarbeitsvertrag

  • Art. 330 OR: Arbeitgeberpflicht zur Information

FORM DES ARBEITSVERTRAGS IN DER SCHWEIZ

Schriftlich, mündlich oder stillschweigend?

Ein Arbeitsvertrag in der Schweiz kann abgeschlossen werden:

  • schriftlich

  • mündlich

  • oder sogar stillschweigend (durch tatsächliches Verhalten)

Aus Beweisgründen wird jedoch dringend zu einem schriftlichen Vertrag geraten.

Informationspflicht gemäß Art. 330 OR

Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich über folgende Punkte informieren:

  • Namen der Vertragsparteien

  • Beginn des Arbeitsverhältnisses

  • Funktion des Arbeitnehmers

  • Lohn und allfällige Lohnzulagen

  • Wöchentliche Arbeitszeiten

INHALT EINES ARBEITSVERTRAGS (VERPFLICHTENDE ANGLABEN)

Verpflichtende Inhalte

Folgende Punkte sollten in jedem Arbeitsvertrag geregelt sein:

  • Art der Arbeit

  • Arbeitsort

  • Beginn des Arbeitsverhältnisses

  • Arbeitszeiten (z.B. 42 Stunden/Woche)

  • Lohn (inkl. 13. Monatslohn, falls vereinbart)

  • Urlaubsanspruch (mindestens 4 Wochen pro Jahr)

  • Kündigungsfristen

  • Spesenregelung

  • Sozialversicherungsbeiträge

Weitere mögliche Bestimmungen

  • Probezeit (max. 3 Monate, gemäss Art. 335b OR)

  • Überstundenregelung (Art. 321c OR)

  • Konkurrenzverbot (Art. 340 OR)

  • Geheimhaltungspflicht

  • Regelungen bei Krankheit oder Unfall (Art. 324a OR)

PFLICHTEN DES ARBEITNEHMERS GEMÄSS OR

Gemäß dem Obligationenrecht hat der Arbeitnehmer insbesondere folgende Pflichten:

  • Persönliche Arbeitsleistung (Art. 321 OR)

  • Sorgfalts- und Treuepflicht (Art. 321a OR)

  • Überstundenarbeit, wenn zumutbar (Art. 321c OR)

  • Befolgung von Weisungen (Art. 321d OR)

PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS GEMÄSS OR

Der Arbeitgeber ist verpflichtet zu:

  • Lohnzahlung (Art. 322 OR)

  • Gewährung von Ferien (Art. 329a OR)

  • Erfüllung der Fürsorgepflicht (Art. 328 OR)

  • Erteilung eines Arbeitszeugnisses (Art. 330a OR)

  • Verrechnung der Sozialversicherungsbeiträge

KÜNDIGUNG UND BEENDIGUNG DES ARBEITSVERTRAGS

Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses richtet sich nach:

  • Art. 335 ff. OR: Ordentliche Kündigung

  • Art. 336 OR: Missbräuchliche Kündigung

  • Art. 336c OR: Schutzfristen

  • Art. 337 OR: Fristlose Kündigung

Die Kündigungsfrist beträgt 1 Monat im ersten Dienstjahr, dann 2 Monate (ab dem 10. Jahr: 3 Monate), jeweils auf das Ende des Monats.

ABGRENZUNG: ARBEITSVERTRAG VS. MANDAT


In einem Arbeitsvertrag besteht ein Unterordnungsverhältnis und eine Vergütungspflicht. Bei einem Mandat (Art. 394 OR) schuldet der Mandatsträger nur eine Tätigkeit, kein Ergebnis, und unterliegt keinem Weisungsrecht.

👉 Unsicher, was in einem Arbeitsvertrag enthalten sein muss?
Jurilo erklärt Inhalte, Pflichten & Risiken – strukturiert und rechtlich fundiert.

👉 Siehe auch: Befristeter vs. unbefristeter Arbeitsvertrag – Unterschiede

👉 Verwandtes Thema: Vertragsänderungen in Arbeitsverträgen – Lohn & Funktion

👉 Grundlagen: Bonus, Provision & Gratifikation – rechtliche Einordnung

FAZIT

Der Arbeitsvertrag ist mehr als nur ein formales Dokument – er regelt die gesamte Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Auch wenn viele Bestimmungen gesetzlich geregelt sind, lohnt sich ein klar formulierter schriftlicher Vertrag, um Missverständnisse zu vermeiden. Wer seine Rechte und Pflichten kennt, ist im Berufsalltag besser geschützt.

FAQ ZUM ARBEITSVERTRAG IN DER SCHWEIZ

Muss ein Arbeitsvertrag in der Schweiz schriftlich sein?

Nein, ein Arbeitsvertrag kann auch mündlich oder stillschweigend geschlossen werden. Aus Beweisgründen wird jedoch dringend zu einem schriftlichen Vertrag geraten.

Was muss ein Arbeitsvertrag mindestens enthalten?

Gemäß Art. 330 OR muss der Arbeitgeber schriftlich über folgende Punkte informieren: Namen der Parteien, Beginn, Funktion, Lohn und Arbeitszeiten.

Wie lange darf die Probezeit dauern?

Die gesetzliche Probezeit beträgt maximal 3 Monate, sofern nicht anders vereinbart (Art. 335b OR).

Was passiert, wenn kein schriftlicher Vertrag vorliegt?

Dann gelten die gesetzlichen Bestimmungen des OR sowie die lokalen und branchenspezifischen Regelungen. Der Arbeitgeber muss dennoch die Informationspflicht gemäß Art. 330 OR erfüllen.

Darf der Arbeitgeber den Lohn einseitig ändern?

Nein. Eine Lohnänderung ist nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers oder durch eine Kündigung mit Angebot neuer Bedingungen möglich.

Wie viele Ferien stehen mir gesetzlich zu?

Mindestens 4 Wochen pro Jahr, für Jugendliche unter 20 Jahren mindestens 5 Wochen (Art. 329a OR).

Was ist ein Konkurrenzverbot?

Ein Konkurrenzverbot untersagt dem Arbeitnehmer, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einem bestimmten Bereich tätig zu werden. Es muss schriftlich vereinbart werden (Art. 340 OR).

Muss ich Überstunden leisten?

Ja, wenn sie notwendig, zumutbar und gesetzlich zulässig sind. Der Arbeitgeber muss sie erlassen oder vergüten (Art. 321c OR).

Habe ich Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?

Ja. Sie haben jederzeit Anspruch auf ein einfaches oder qualifiziertes Arbeitszeugnis (Art. 330a OR).

Was passiert bei Krankheit oder Unfall?

Der Arbeitgeber muss für eine begrenzte Zeit weiterhin Lohn zahlen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als 3 Monate gedauert hat (Art. 324a OR). Alternativ kann eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen werden.

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