Jurilo von Lawise.ai:
In der Schweiz kann ein Arbeitsverhältnis sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer gekündigt werden. Obwohl das Kündigungsrecht grundsätzlich auf Gegenseitigkeit beruht, gibt es wesentliche Unterschiede hinsichtlich Kündigungsfristen, Rechte und insbesondere der Auswirkungen auf die Arbeitslosenversicherung (ALV). In diesem Artikel beleuchten wir die wichtigsten Unterschiede und rechtlichen Rahmenbedingungen.
ALLGEMEINE RECHTSGRUNDLAGE
Die Kündigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses in der Schweiz ist in den Artikeln des Obligationenrechts (OR) geregelt, insbesondere:
Art. 335 OR: Allgemeine Bestimmungen zur Kündigung
Art. 336 OR: Missbräuchliche Kündigung
Art. 336c OR: Kündigung zur Unzeit (Sperrfristen)
Art. 337 OR: Fristlose Kündigung
KÜNDIGUNG DURCH DEN ARBEITGEBER
Form und Begründung
Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis grundsätzlich formfrei kündigen. Auf Verlangen des Arbeitnehmers muss die Kündigung jedoch schriftlich begründet werden (Art. 335 Abs. 2 OR).
Kündigungsfristen
Die gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß Art. 335c OR sind:
Während der Probezeit: 7 Tage (jederzeit)
Im 1. Dienstjahr: 1 Monat
Im 2. bis 9. Dienstjahr: 2 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr: 3 Monate
Diese Fristen gelten zum Monatsende. Abweichungen sind durch schriftliche Vereinbarung möglich, müssen aber für beide Parteien gleich lang sein (Art. 335a OR).
Kündigungsschutz
Der Arbeitgeber darf während sogenannter Sperrfristen nicht kündigen, z.B. während Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Militärdienst des Arbeitnehmers (Art. 336c OR). Eine Kündigung während einer Sperrfrist ist nichtig.
Missbräuchliche Kündigung
Eine Kündigung ist missbräuchlich, wenn sie z.B. wegen der Ausübung verfassungsmäßiger Rechte oder zur Verhinderung von Ansprüchen erfolgt (Art. 336 OR). In solchen Fällen kann der Arbeitnehmer eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen verlangen.
KÜNDIGUNG DURCH DEN ARBEITNEHMER
Form und Kündigungsfrist
Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis ebenfalls grundsätzlich formfrei kündigen. Für den Arbeitnehmer gelten die gleichen gesetzlichen Kündigungsfristen wie für den Arbeitgeber (Art. 335c OR). Eine schriftliche Kündigung wird jedoch aus Beweisgründen empfohlen.
Kündigung zur Unzeit
Auf den Arbeitnehmer finden keine Sperrfristen Anwendung. Er kann daher auch während Krankheit oder Schwangerschaft kündigen. Dies kann jedoch sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen haben (siehe unten).
Fristlose Kündigung
Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht (Art. 337 OR). Liegt ein solcher Grund nicht vor, kann der Arbeitgeber eine Entschädigung verlangen.
UNTERSCHIEDE IN DEN AUSWIRKUNGEN AUF DIE ARBEITSLOSENVERSICHERUNG (ALV)
Kündigung durch den Arbeitgeber
Wird das Arbeitsverhältnis ordentlich durch den Arbeitgeber gekündigt, hat der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind (z.B. Beitragszeit, Vermittlungsfähigkeit).
Wichtig: Der Arbeitnehmer muss sich rechtzeitig beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) anmelden und aktiv nach Arbeit suchen.
Kündigung durch den Arbeitnehmer
Wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt, prüft die Arbeitslosenversicherung, ob ein "versicherungswidriges Verhalten" vorliegt. Ist dies der Fall, kann eine Einstellungsstrafe verhängt werden (z.B. 31 bis 60 Tage ohne Taggelder).
Ein versicherungswidriges Verhalten liegt insbesondere vor, wenn:
ohne triftigen Grund gekündigt wurde
eine zumutbare Stelle abgelehnt wurde
unzureichende Stellensuche nachgewiesen werden kann
Fristlose Kündigung
Wird das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund fristlos durch den Arbeitnehmer beendet, drohen nicht nur Sanktionen der ALV, sondern auch Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers (Art. 337d OR).
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👉 Siehe auch: Kündigung während Krankheit – Sperrfrist gemäß Art. 336c OR
👉 Verwandt: Kündigung per E-Mail, WhatsApp oder mündlich – Form & Beweis
👉 Grundlagen: Kündigungsfrist in der Schweiz – einfach erklärt
SCHLUSSFOLGERUNG
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in der Schweiz ist gesetzlich klar geregelt, birgt jedoch je nach Situation unterschiedliche Risiken und Pflichten. Während der Arbeitgeber insbesondere auf Sperrfristen und Missbrauchsverbote achten muss, sollte der Arbeitnehmer die möglichen Konsequenzen für die Arbeitslosenversicherung sorgfältig abwägen, bevor er selbst kündigt.
Rechtzeitige Beratung – zum Beispiel durch eine Gewerkschaft, einen Anwalt oder das RAV – kann helfen, finanzielle Nachteile und rechtliche Konflikte zu vermeiden.
Quellen
Art. 335 OR
Art. 335a OR
Art. 335c OR
Art. 336 OR
Art. 336c OR
Art. 337 OR
Art. 337d OR
FAQ ZUR KÜNDIGUNG ARBEITGEBER VS. ARBEITNEHMER
Was ist der Unterschied zwischen der Kündigung durch den Arbeitgeber und durch den Arbeitnehmer?
Bei der Kündigung durch den Arbeitgeber wird das Arbeitsverhältnis vom Unternehmen beendet; bei der Kündigung durch den Arbeitnehmer erfolgt die Beendigung durch die beschäftigte Person. Beide Parteien müssen gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Kündigungsfristen einhalten; jedoch finden auf den Arbeitgeber zusätzliche Schutzvorschriften wie Sperrfristen Anwendung.
Muss eine Kündigung in der Schweiz schriftlich erfolgen?
Nein, das Gesetz sieht keine besondere Form vor. Eine Kündigung kann auch mündlich erfolgen. Aus Beweisgründen wird jedoch dringend empfohlen, die Kündigung schriftlich einzureichen.
Welche Kündigungsfristen gelten in der Schweiz?
Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind:
Während der Probezeit: 7 Tage
Im 1. Dienstjahr: 1 Monat
Im 2. bis 9. Dienstjahr: 2 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr: 3 Monate
Diese Fristen gelten zum Monatsende, sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart.
Was sind Sperrfristen und wann gelten sie?
Sperrfristen sind Zeiträume, während derer der Arbeitgeber nicht kündigen darf, z.B. während Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Militärdienst des Arbeitnehmers. Eine Kündigung während einer Sperrfrist ist nichtig.
Kann ein Arbeitnehmer während einer Krankheit kündigen?
Ja, Arbeitnehmer können auch während einer Krankheit kündigen. Auf sie finden keine Sperrfristen Anwendung. Dies kann jedoch Auswirkungen auf die Arbeitslosenversicherung haben, insbesondere wenn kein triftiger Grund für die Kündigung vorliegt.
Was passiert mit der Arbeitslosenversicherung, wenn ich selbst kündige?
Wenn Sie selbst kündigen, prüft die ALV, ob ein versicherungswidriges Verhalten vorliegt. Ohne triftigen Grund kann eine Sanktion in Form von Einstelltagen (z.B. 31–60 Tage ohne Taggelder) verhängt werden.
Was zählt als triftiger Grund für eine Eigenkündigung?
Triftige Gründe können z.B. gesundheitliche Probleme, Mobbing, unzumutbare Arbeitsbedingungen oder ein Umzug aus familiären Gründen sein. Die Gründe müssen jedoch glaubhaft belegt werden.
Was ist eine missbräuchliche Kündigung?
Eine Kündigung ist missbräuchlich, wenn sie z.B. aufgrund persönlicher Merkmale, der Ausübung verfassungsmäßiger Rechte oder zur Verhinderung von Ansprüchen erfolgt. In solchen Fällen kann eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen gefordert werden.
Kann ich fristlos kündigen?
Ja, aber nur wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Andernfalls drohen Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers und Sanktionen der ALV.
Muss ich mich beim RAV anmelden, wenn ich gekündigt wurde?
Ja, Sie müssen sich spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit beim RAV anmelden. Es wird jedoch empfohlen, sich bereits während der Kündigungsfrist zu registrieren und aktiv nach einer neuen Stelle zu suchen.