Jurilo von Lawise.ai:
Eine Kündigung während einer Krankheit ist in der Schweiz nicht immer zulässig. In bestimmten Fällen gilt nach Art. 336c OR eine gesetzliche Sperrfrist, die Arbeitnehmer vor Kündigungen während einer Krankheit schützt.
Die Sperrfrist ist ein zentraler Bestandteil des Kündigungsschutzes bei Krankheit im schweizerischen Arbeitsrecht.
WAS IST DIE SPERRFRIST BEI KRANKHEIT?
Die Sperrfrist ist ein gesetzlicher Zeitraum, in dem der Arbeitgeber einen kranken Arbeitnehmer nicht kündigen darf.
Zweck: Schutz des Arbeitnehmers vor Kündigung in einer besonders verletzlichen Situation in gesundheitlicher und finanzieller Hinsicht.
Verbindung mit der Kündigungsfrist
Die Sperrfrist bei Krankheit ist eng mit den gesetzlichen Kündigungsfristen verbunden. Eine klare Erklärung zur Berechnung und den Fristen finden Sie hier:
→ Kündigungsfrist Schweiz: einfach erklärt inkl. Berechnung & Beispiele
DAUER DER SPERRFRIST
Die Dauer der Sperrfrist bei Krankheit hängt von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab, gemäß Art. 336c Abs. 1 lit. b OR:
Im 1. Dienstjahr: 30 Tage
Vom 2. bis zum 5. Dienstjahr: 90 Tage
Ab dem 6. Dienstjahr: 180 Tage
WAS PASSIERT, WENN DIE KÜNDIGUNG VOR DER KRANKHEIT ERFOLGT?
Erfolgt die Kündigung vor Beginn der Krankheit, ist sie gültig. In diesem Fall löst die Krankheit keine Sperrfrist aus.
Rechtsfolge:
Die Kündigungsfrist läuft normal weiter, auch wenn der Arbeitnehmer während dieser Zeit erkrankt.
→ Die Kündigung wird nicht verlängert und das Arbeitsverhältnis endet zum festgelegten Datum.
Art. 336c OR schützt nur vor Kündigungen, die während der Krankheit erfolgen – nicht vor solchen, die zuvor erfolgt sind.
SONDERFÄLLE DER KÜNDIGUNG BEI KRANKHEIT
Teilzeitbeschäftigte
Teilzeitbeschäftigte sind ebenfalls durch die Sperrfrist gemäß Art. 336c OR geschützt – unabhängig vom Arbeitspensum. Entscheidend ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach Beendigung der Probezeit.
Wiederholte Krankheit
Bei mehreren Krankheitsphasen innerhalb eines Jahres gilt:
Die Sperrfrist beginnt für jede neue Krankheit von Neuem, sofern zwischen den Episoden eine vollständige Genesung erfolgt.
→ Bei nahtlosen oder ähnlichen Rückfällen wird die Sperrfrist nicht erneut ausgelöst.
Psychische Erkrankungen
Psychische Erkrankungen (z. B. Burnout, Depression) gelten rechtlich als Krankheit im Sinne von Art. 336c OR – vorausgesetzt, sie sind ärztlich bestätigt.
→ Der Kündigungsschutz gilt auch bei psychischen Erkrankungen uneingeschränkt.
ARBEITGEBER-PERSPEKTIVE: WAS HR BEI DER KÜNDIGUNG BEI KRANKHEIT BEACHTEN MUSS
1. Sperrfrist prüfen (Art. 336c OR)
Vor jeder Kündigung muss HR klären, ob aufgrund von Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Militärdienst eine Sperrfrist besteht.
→ Eine Kündigung während der Sperrfrist ist nichtig (d. h. rechtlich unwirksam).
2. Zeitpunkt der Kündigung ist entscheidend
Wurde die Kündigung vor Beginn der Krankheit ausgesprochen, bleibt sie gültig.
→ HR sollte den Empfang der Kündigung dokumentieren (z. B. durch Einschreiben).
3. Ärztliche Bestätigung anfordern
Im Krankheitsfall ist eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erforderlich, um die Sperrfrist zu rechtfertigen.
→ HR kann eine Bescheinigung verlangen und im Zweifelsfall einen Vertrauensarzt konsultieren.
4. Kündigungsfrist wird bei Krankheit verlängert
Erkrankt der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist, wird die Frist unterbrochen und nach Ende der Sperrfrist fortgesetzt. Voraussetzung ist, dass die Kündigung bereits wirksam ausgesprochen wurde und die Krankheit während der laufenden Kündigungsfrist eintritt.
→ HR muss das neue Enddatum korrekt berechnen.
5. Dokumentation und Kommunikation
Alle Schritte (Kündigung, Krankmeldung, Fristen) sollten schriftlich dokumentiert werden.
→ Eine klare Kommunikation mit dem Arbeitnehmer ist entscheidend, um Missverständnisse und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
6. Besondere Vorsicht bei psychischen Erkrankungen
Bei psychischen Erkrankungen gilt der Kündigungsschutz gleichwertig – HR sollte besonders vorsichtig vorgehen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen.
7. Missbräuchliche Kündigung vermeiden (Art. 336 OR)
Auch außerhalb der Sperrfrist kann eine Kündigung missbräuchlich sein, z. B. wenn sie ausschließlich wegen Krankheit erfolgt.
→ HR sollte den Kündigungsgrund objektiv rechtfertigen können.
Fazit:
HR muss besonders aufmerksam prüfen, dokumentieren und kommunizieren, wenn es um Kündigung bei Krankheit geht – um rechtliche Risiken zu vermeiden.
👉 Jurilo prüft Sperrfristen gemäß schweizerischem Arbeitsrecht.
Basierend auf verifizierter Schweizer Rechtsprechung.
FAQ ZUR KÜNDIGUNG BEI KRANKHEIT
Kann man während einer Krankheit in der Schweiz gekündigt werden?
Nein, während einer Krankheit gilt in der Schweiz eine Sperrfrist – eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist während dieser Zeit nicht erlaubt (Art. 336c OR).
Wofür steht die Sperrfrist bei Krankheit im schweizerischen Arbeitsrecht?
Die Sperrfrist ist der gesetzliche Zeitraum, in dem der Arbeitgeber einen kranken Arbeitnehmer nicht kündigen darf – je nach Dienstjahr 30, 90 oder 180 Tage (Art. 336c OR).
Wann gilt die Sperrfrist bei Krankheit?
Die Sperrfrist gilt ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit, vorausgesetzt, die Probezeit ist beendet (Art. 336c OR).
Wie lange dauert die Sperrfrist bei Krankheit je nach Dienstjahr?
1. Dienstjahr: 30 Tage
2.–5. Dienstjahr: 90 Tage
Ab dem 6. Dienstjahr: 180 Tage
(gemäß Art. 336c OR)
Gilt die Sperrfrist auch während der Probezeit?
Nein, während der Probezeit gilt im Krankheitsfall keine Sperrfrist – eine Kündigung ist jederzeit möglich (Art. 336c Abs. 1 OR gilt erst nach Beendigung der Probezeit).
Verlängert eine Krankheit automatisch die Kündigungsfrist?
Ja, wenn die Krankheit während der Kündigungsfrist auftritt, wird sie unterbrochen und nach Ende der Sperrfrist fortgesetzt (Art. 336c OR).
Was passiert, wenn die Kündigung vor der Krankheit ausgesprochen wurde?
Die Kündigung bleibt gültig – die Krankheit löst keine Sperrfrist aus, wenn sie nach Erhalt der Kündigung eintritt.
Gilt die Sperrfrist auch bei wiederholter oder längerer Krankheit?
Ja, die Sperrfrist gilt auch bei wiederholter oder längerer Krankheit – jedoch nur einmal pro Dienstjahr und für maximal die gesetzlich vorgegebene Dauer (30/90/180 Tage gemäß Art. 336c OR).
Kann der Arbeitgeber trotz Krankheit kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt?
Ja, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auch während einer Krankheit fristlos kündigen (Art. 337 OR).
Gilt die Sperrfrist bei Krankheit auch für Teilzeitbeschäftigte?
Ja, die Sperrfrist bei Krankheit gilt auch für Teilzeitbeschäftigte, sofern das Arbeitsverhältnis dauerhaft ist und die Probezeit beendet ist (Art. 336c OR).
Welche Folgen hat eine Kündigung während der Sperrfrist für Arbeitgeber?
Eine Kündigung während der Sperrfrist ist nichtig – sie hat keine Wirkung, und das Arbeitsverhältnis besteht unverändert weiter (Art. 336c OR).