Was ist die Grundlage für die AHV-Berechnung eines Verwaltungsratsmandats?

Jurilo kann auch komplexere und längere Fragen beantworten. Zurzeit ist es wichtig, diese, wenn möglich, auf ein oder zwei Sätze zu reduzieren, was oft kein Problem darstellt. Oder aus mehreren Fragen einzelne Fragen zu machen.

Ein Beispiel, das uns zugesandt wurde:

Meine Frage lautet wie folgt:
Unser Verwaltungsratsvorsitzender fragt, warum wir das Honorar des Verwaltungsrates, das er als Zahlung erhält, als Basis für die AHV-Berechnung verwenden. In einem anderen Mandat werden die Pensionskassenbeiträge sowohl des Arbeitnehmers als auch des Arbeitgebers zuerst vom Verwaltungsratshonorar abgezogen, und dieser Betrag wird dann als Basis für die AHV-Berechnung verwendet.

Beispiel

Verwaltungshonorar CHF 100,000
PK AN ./. 3,000
PK AG ./. 3,600
Netto CHF 93,400 Basis für AHV-Berechnung
AHV 4,950.30
ALV 1,027.40

Meiner Meinung nach ist dies nicht korrekt; vielmehr ist die AHV-Basis diese 100,000. Oder gibt es eine spezielle Regelung für Verwaltungsratshonorare?

Mit diesem Anliegen haben wir Jurilo konsultiert und diese Frage gestellt:

Was ist die Basis für die AHV-Berechnung für ein Verwaltungsratshonorar?

Die Antwort von Jurilo lautete dann:

Für ein Verwaltungsratshonorar (Verwaltungshonorar) bildet das gesamte Honorar in der Regel die Basis für die AHV-Berechnung, sofern es sich um eine vergütete Tätigkeit handelt. Das bedeutet: Alle geldwerten Vorteile, die ein Verwaltungsratsmitglied für seine Tätigkeit erhält, sind AHV-pflichtiger Lohn im Sinne des Sozialversicherungsrechts.

Rechtsgrundlage:

Gemäß Art. 5 Abs. 2 AHVG umfasst das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sämtliche für geleistete Arbeit gezahlten Entgelte, unabhängig davon, ob sie einmalig oder periodisch gezahlt werden. Dazu gehören insbesondere:

•⁠ ⁠Sitzungsgelder
•⁠ ⁠Pauschalentschädigungen
•⁠ ⁠Gewinnbeteiligungen
•⁠ ⁠Boni
•⁠ ⁠Spesen, sofern es sich nicht um effektive und nachweislich geschäftsbezogene Auslagen handelt

Sachleistungen (z.B. kostenlose Nutzung eines Fahrzeugs oder einer Wohnung) sind ebenfalls generell beitragspflichtig, es sei denn, sie fallen unter tatsächliche Auslagenersätze.

Sonderregelung für Verwaltungsräte:

Verwaltungsräte gelten unter der AHV als erwerbstätige Personen, selbst wenn sie sich nicht in einem traditionellen Arbeitsverhältnis befinden. Das bedeutet, dass das Verwaltungsratshonorar als massgebender Lohn im Sinne von Art. 7 lit. h AHVV betrachtet wird und daher beitragspflichtig ist.

Spesenreglement:

Tatsächliche Spesenvergütungen, die für tatsächliche Kosten entschädigen (z.B. Reisekosten, Verpflegung bei auswärtigen Sitzungen), sind nicht beitragspflichtig, sofern sie korrekt abgerechnet und dokumentiert sind. Pauschalspesen sind hingegen nur dann beitragsfrei, wenn sie von der zuständigen Ausgleichskasse genehmigt wurden (Art. 9 Abs. 2 AHVV).

Zusammenfassung:

Die Basis für die AHV-Berechnung für ein Verwaltungsratshonorar ist das gesamte Honorar einschließlich aller geldwerten Vorteile, abzüglich der tatsächlich dokumentierten Spesen. Es handelt sich um Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, das beitragspflichtig ist.

Quellen:
- Art. 5 Abs. 2 AHVG
- Art. 7 lit. h AHVV
- Art. 9 Abs. 2 AHVV

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